AGB der Fink-Werbetechnik

1. Allgemeines
(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Fink-Werbetechnik / Bischweier und Auftraggeber/ Besteller liegen die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers/Bestellers, und zwar auch dann, wenn die Firma Fink-Werbetechnik hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.
(2) Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Fink-Werbetechnik auf den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung, Design, Schilder- u. Lichtreklameherstellung, Beschriftungstechnik, Fahrzeug-, Fassaden-, Banden-, Planen- und Fensterbeschriftung, Layout-Erstellung, der Buchstabentechnik, Montage u. Druckvorlagenstellung, Messebau und den Vertrieb von Werbemedien, bzw. dem Vertrieb von Waren aller Art

2. Angebot & Lieferzeiten
(1) Die Angebote der Fink-Werbetechnik sind unverbindlich und freibleibend.
(2) An allen Angeboten, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Ideen usw., behält sich die Fink-Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind diese unverzüglich zurückzugeben.
(3) Die Lieferzeiten der Fink-Werbetechnik sind unverbindlich und freibleibend. Sie werden nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten genannt. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Arbeiten der Fink-Werbetechnik verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich der Fink-Werbetechnik bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn diese von der Fink-Werbetechnik schriftlich bestätigt wurden.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag technisch und gestalterisch endgültig geklärt ist. Dazu zählen auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigungen durch Behörden oder durch Dritte.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Fink-Werbetechnik - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Fink-Werbetechnik wird den Auftraggeber/Besteller unverzüglich darüber informieren.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers/Bestellers zumutbar sind, behalten wir uns vor.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers/Bestellers. Die Kosten und Gebühren trägt in jedem Falle der Auftraggeber/ Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann die Fink-Werbetechnik die Ihr entstandenen Kosten zuzüglich 10% des Auftragswertes verlangen. Dem Auftraggeber/Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, das ein Schaden der Fink-Werbetechnik überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch auf Grund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

4. Urheberrecht – Abwicklung
(1) Gestaltungsvorschläge, Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art sind kostenpflichtige Leistungen und werden von der Fink-Werbetechnik nur gegen Berechnung erbracht. Es gelten unsere jeweils aktuellen Stundenverrechnungssätze.
(2) Für von der Fink-Werbetechnik im Kundenauftrag erbrachte kreative Leistungen, insbesondere an grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte (Copyright) vor. Der Auftraggeber/Besteller bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Dies gilt auch, wenn der Auftrag nicht zustande gekommen ist. Das Copyright kann dem Auftraggeber/Besteller gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers/Besteller über.
(3) Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber/Besteller genau zu überprüfen, auch auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche - oder spätere - Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für Ausführungen nach vom Auftraggeber/Besteller eingereichten Vorgaben hat dieser allein die Sorgfaltspflicht.
(4) Durch die Fink-Werbetechnik geschaffene Werbemittel kann diese signieren (Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden.
(5) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten oder an sonstigen geschützten oder schutzfähigen Rechten erfolgt ausschließlich für die, sich aus der Auftrag ergebende Nutzungsart, zum angegebenen Nutzungszweck sowie ggf. dem angegebenen Vertriebsgebiet sowie Erscheinungsmedium, im angegebenen Umfang/Auflagen in den angegebenen Zeiträumen.
(6) Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung gegenüber der Fink-Werbetechnik nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben. Diese dürfen weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte der Fink-Werbetechnik kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Auftraggeber/Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten Auftragszweck.
(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte Bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
(8) Einschränkungen gelten ggf. für Leistungen, die von der Fink-Werbetechnik für den Auftraggeber/Besteller eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistungen. Diese werden dem Auftraggeber/Besteller im Einzelfall bekannt gegeben. Der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten.
(9) Der Auftraggeber/Besteller ist nicht berechtigt, die Lieferung oder Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.

5. Verwendung von Fotomaterial
(1) Wird Fotomaterial durch den Auftraggeber/Besteller zur Verfügung gestellt, so sind die Nutzungsrechte durch den Auftraggeber/Besteller zu klären.
(2) Wird Fotomaterial durch die Fink-Werbetechnik erstellt, so behält die Fink-Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht an diesem Fotomaterial.
(3) Für Fotomaterial, das von der Fink-Werbetechnik beschafft oder in Auftrag gegeben wird, fällt ein Entgelt für die Nutzungsrechte an, das entweder vom Fotografen direkt an den Auftraggeber/ Besteller oder durch die Fink-Werbetechnik in Vermittlung berechnet wird. Im letzteren Fall wird eine angemessene Vermittlerprovision durch die Fink-Werbetechnik in Rechnung gestellt, die auch im Rechnungspreis direkt enthalten sein kann.

6. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren und Werbemedien liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Bestellers. Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift durch die Fink-Werbetechnik gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Auftraggeber/Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Auch eine Haftung wegen Unterlassung ist ausgeschlossen. Sollte dennoch eine Haftung der Fink-Werbetechnik in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der von der Fink-Werbetechnik gelieferten Ware begrenzt.

7. Lohnveredelung von z.B. Textilien
Bei Lohnverarbeitung oder Lohnveredlung erfolgt die Anlieferung, Verwahrung und Verarbeitung von Rohstoffen. Halbfabrikaten und Textilien etc. auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/Bestellers. Gleiches gilt für die Rücklieferung der Fertigware. Für Schäden oder Verluste an den bei der Fink-Werbetechnik eingelagerten Materialien wird kein Ersatz oder Ausgleich für Wertminderung geleistet.

8. Handelsübliche Abweichungen - Schönheitsfehler
Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Fink-Werbetechnik abweichen. Dafür übernimmt die Fink-Werbetechnik keine Haftung. Bei Werbeanlagen in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mangelrüge. Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird (geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr erkannt werden). Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage / Schild und einer Werbebeeinträchtigung durch einen Mangel. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, das der Folienfarbton oder der Digitaldruck der Beschriftung nicht genau mit den HKS-Farben, den Pantone-Farben oder ähnlichen Farbsystemen des Papierdrucks oder DIN RAL übereinstimmt Diese Abweichungen können also nicht zur Reklamation der Anlage/Schilder- u./o. Lichtreklame, der Fahrzeug- o. Folienbeschriftung, des Digitaldruckes etc. führen.

9. Montage, Behördliche Vorschriften & Genehmigungspflicht
(1) Werden Montagearbeiten von der Fink-Werbetechnik übernommen, wird vorausgesetzt, das diese ohne Verzug und Behinderung ausgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, das durch vom Auftraggeber/Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Dadurch notwendiger Mehraufwand geht zu Lasten des Autraggebers/Bestellers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (z.B. Auftragsvergaben an Druckereien, Anmietungen von Hubsteigern für Montagen etc.) können von der Fink-Werbetechnik auf Rechnung des Auftraggebers /Bestellers in Auftrag gegeben werden.
(4) Für die Einhaltung behördlicher Sicherheitsvorschriften bei der Lagerung und bei der Verarbeitung gelieferter Waren, ist der Auftraggeber/Besteller selbst verantwortlich.
(5) Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung in der Regel eine öffentlichrechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Auftraggeber/Besteller auf eigene Rechnung verpflichtet. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet der Auftraggeber/Besteller verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Auftraggeber/Besteller, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Auftraggebers/Bestellers zur Erfüllung nicht.

10. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
(1) Die Fink-Werbetechnik ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
(2) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers/Bestellers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers/Bestellers. Die Fink-Werbetechnik wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
(3) Soweit die Fink-Werbetechnik notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Fink-Werbetechnik.

11. Geheimhaltung
(1) Die Fink-Werbetechnik ist im Rahmen eines Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers/Bestellers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet sie diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltung besteht auch nachvertraglich.

12. Lieferung und Abnahme
(1) Versand und Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Bestellers. Die Kosten für evtl. Transportversicherungen trägt der Auftraggeber/Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur gestellt werden.
(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch die Fink-Werbetechnik montiert, ist der Auftraggeber/Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber/Besteller die Abnahme binnen 2 Werktagen durchzuführen.

13. Preise
(1) Die Preise der Fink-Werbetechnik sind Grundpreise exklusive Mehrwertsteuer und verstehen sich ohne Verpackung und Transport ab Geschäftsstelle.
(2) Die Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen Leistungspalette der Fink-Werbetechnik kann wie folgt einzeln berechnet werden:
a) Agenturleistungen: Honorar für Konzeption / Vorausentwicklungen, etc.
b) Herstellungskosten: Produktionsvorlagen / Endproduktionen.
(3) Neben dem Preis für die Ware hat die Fink-Werbetechnik das Recht, auch ihre Nebenleistungen (z.B. Anfahrtskosten) oder einen mit dem Auftrag verbundenen außerordentlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

14. Zahlungsbedingungen
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Rechnungsanspruch der Fink-Werbetechnik für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Fink-Werbetechnik ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen - oder bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, sind unsere Rechnungen sofort rein netto zahlbar. Bei größeren Objekten sind wir berechtigt bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung von 50% des zu erwartenden Gesamtpreises zu verlangen, den Restbetrag bei Abnahme.
(3) Der Besteller ist nicht berechtigt bei Beanstandungen der Ware ein Zurückbehaltungsrecht des Preises geltend zu machen.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder unvollständiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsüberschreitungen sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem geltenden Diskontsatz (der Deutschen Bundesbank) zu berechnen. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassogebühren zu ersetzen.
(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die der Fink-Werbetechnik nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers/Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Fink-Werbetechnik, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Die Fink-Werbetechnik ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn der Auftraggeber/Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten.

15. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Forderungen. Kommt der Auftraggeber/Besteller hinsichtlich seiner Zahlungspflicht der Fink-Werbetechnik gegenüber in Verzug, ist die Fink-Werbetechnik berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen, Der Auftraggeber/Besteller hat kein Recht auf Besitz. Er ist verpflichtet die Ware auf Verlangen spesenfrei und gut verpackt an die Fink-Werbetechnik zurückzusenden.

16. Mängelrüge, Haftung und Produkthaftung
(1) Mängel der Ware sind der Fink-Werbetechnik unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens eine Woche nach Übergabe der Ware. Mängel, die auch nach sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge ist die Fink-Werbetechnik zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber/Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder - sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - auf Wandlung des Vertrages.
(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auf Ersatz von Schaden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden)
(3) Sämtliche Ansprüche gegen die Fink-Werbetechnik, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrenübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.
(4) Die Fink-Werbetechnik ist zu irgendwelchen Leistungen aber nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber/Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt.
(5) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.
(6) Falls durch unklare, unvollständige Angaben (besonders bei eiligen Aufträgen) ein dem Auftraggeber/Besteller nicht befriedigendes Ergebnis zustande kommt, ist der Auftraggeber/Besteller dafür verantwortlich.
(7) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(8) Jegliche Haftung der Fink-Werbetechnik für Ansprüche, die auf Grund der von der Fink-Werbetechnik erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahmen) gegen den Auftraggeber/Besteller erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Fink-Werbetechnik ihrer Hinweispflicht (schriftlich oder mündlich) nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Fink-Werbetechnik nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggeber/Bestellers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Auftraggeber/Besteller hat die Fink-Werbetechnik diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.


17. Gewährleistung
(1) Geringfügige Abweichungen von Qualität, Maßen und Mengen, sowie Farbabweichungen zu früher gelieferten Waren bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Für die Eignung der Waren der Fink-Werbetechnik zu bestimmten Verwendungszwecken übernimmt die Fink-Werbetechnik keine Haftung.
(2) Im Gewährleistungsfall müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Die Fink-Werbetechnik übernimmt die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, von der Fink-Werbetechnik übernommen.
(3) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage oder Sache nicht von der Fink-Werbetechnik bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurde oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Auftraggeber/Besteller ordnungswidrig betrieben, oder die Sache nicht vorschriftsmäßig verwendet wurde.

18. Sonstiges
(1) Von jeder Warenrücknahme ausgeschlossen sind Einzelbuchstaben, Selbstklebeschriften und alle Waren und Leistungen die speziell für den Auftraggeber/Besteller angefertigt bzw. entworfen wurden, wenn keine Falschlieferung durch das Verschulden der Fink-Werbetechnik nachgewiesen werden kann.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstandsklausel
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Fink-Werbetechnik. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz nichts zwingend anderes vorsieht, der Sitz der Fink-Werbetechnik. Für den Fall, das der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers/Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, das der Auftraggeber/Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der Fink-Werbetechnik vereinbart.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber/Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung gilt die wirksame Regelung als vereinbart, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Bischweier – Stand September 2022